BGH - Urteil vom 07.11.2013
IX ZR 248/12
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
BB 2013, 2881
BB 2014, 20
DB 2013, 2678
DB 2013, 8
MDR 2014, 301
MDR 2014, 624
NJW 2014, 467
NJW 2103, 8
NZI 2013, 5
NZI 2014, 68
WM 2013, 2233
ZIP 2013, 2368
ZIP 2013, 92
ZInsO 2013, 2376
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 226/11
OLG Stuttgart, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 160/11

Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer nachträglichen Bestellung einer Sicherheit für eine entgeltlich begründete Verbindlichkeit

BGH, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen IX ZR 248/12

DRsp Nr. 2013/23957

Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer nachträglichen Bestellung einer Sicherheit für eine entgeltlich begründete Verbindlichkeit

a) Das einen Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis nahelegende Beweisanzeichen der Inkongruenz setzt voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Liquiditätslage des Schuldners bestehen.b) Ein Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis kann nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Schuldner seinem Gläubiger eine sofort bei Bestellung und nicht erst im Insolvenzfall wirksame Sicherung gewährt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September 2012 teilweise aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 2. Dezember 2011 insgesamt zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 286;

Tatbestand

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Dezember 2010 über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren.