FG Bremen - Urteil vom 11.02.2016
1 K 80/15 (5)
Fundstellen:
BB 2016, 870
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 1153

Berücksichtigung des Vorliegens steuerfreier Leistungen der Gesundheitsvorsorge bei der Änderung eines Nachforderungsbescheids über Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

FG Bremen, Urteil vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 1 K 80/15 (5)

DRsp Nr. 2016/3962

Berücksichtigung des Vorliegens steuerfreier Leistungen der Gesundheitsvorsorge bei der Änderung eines Nachforderungsbescheids über Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Tenor

Der Nachforderungsbescheid vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird in der Weise geändert, dass der Gesamtbetrag von ... EUR um ...EUR auf ... EUR vermindert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 70% und die Klägerin zu 30%.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen steuerfreier Leistungen der Gesundheitsvorsorge i. S. von § 3 Nr. 34 EStG i. V. m. § 20 SGB V in der bis zum 24. Juli 2015 gültigen Fassung vom 26. März 2007.

Bei der Klägerin, einer GmbH, die als Versicherungsmakler tätig ist, waren in den Streitjahren ... bis ... neun bis zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Diesen zahlte sie folgende Zuschüsse zur Gesundheitsförderung:

Zeitraum Anbieter