FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.03.2018
5 K 548/17
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 1138
EFG 2019, 414

Bestehen einer Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) für unwesentliche Beträge i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 5 K 548/17

DRsp Nr. 2019/2286

Bestehen einer Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) für unwesentliche Beträge i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

Tenor

1)

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 18.10.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2017 wird dahingehend geändert, dass die bisher bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers als Rechnungsabgrenzungsposten angesetzten Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.453 € für X-Werbung, Y-Verlag, Creditreform und Kfz-Steuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

2)

Die Revision wird zugelassen.

3)

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4)