Verspätungszuschlag (§ 152 AO/ AEAO)

Der Verspätungszuschlag (§ 152 AO/AEAO)

 

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die Finanzbehörde führt regelmäßig zu einem großen Ärgernis beim Mandanten und seinem Berater. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist eine erzieherische Maßnahme des Gesetzgebers, die den betroffenen Bürger dazu bewegen soll, zukünftig seinen Erklärungspflichten termingerecht nachzukommen.