§ 1 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 1 GBO (Amtsgericht als Grundbuchamt; sachliche und örtliche Zuständigkeit)

§ 1 (Amtsgericht als Grundbuchamt; sachliche und örtliche Zuständigkeit)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) 1Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). 2Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. 3Die abweichenden Vorschriften des § 150 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt. (2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen. (3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchführung dient. 2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4)