§ 104 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit
Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte

§ 104 StBerG Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

§ 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.