§ 1059 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, BGBl. I Nr. 364 vom 22.12.2025

§ 1059 BGB Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.