§ 1059 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 2 Nießbrauch
Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1059 BGB Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.