§ 106 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 1 Geschäftsfähigkeit

§ 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.