§ 106 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Siebenter Abschnitt Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände

§ 106 UmwG Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung

§ 106 Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.