§ 107 GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL VII Arbeitnehmer
I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze

§ 107 GewO Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts

§ 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen. (2) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. 2Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. 3Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. 4Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. 5Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. (3)