§ 107 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Siebenter Abschnitt Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände

§ 107 UmwG Pflichten der Vorstände

§ 107 Pflichten der Vorstände

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) 1Die Vorstände beider Verbände haben die Verschmelzung gemeinschaftlich unverzüglich zur Eintragung in die Register des Sitzes jedes Verbandes anzumelden, soweit der Verband eingetragen ist. 2Ist der übertragende Verband nicht eingetragen, so ist § 104 entsprechend anzuwenden. (2) Die Vorstände haben ferner gemeinschaftlich den für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen obersten Landesbehörden die Eintragung unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Vorstand des übernehmenden Verbandes hat die Mitglieder unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen.