§ 11 GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL I Allgemeine Bestimmungen

§ 11 GewO Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) 1Die zuständige öffentliche Stelle erhebt personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind. 2Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhängigen 1. gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren, 2. Insolvenzverfahren, 3. steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder 4. ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren. 3Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen. 4Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt. (2)