§ 11 LPartG
FNA: 400-15
Fassung vom: 16.02.2001
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts, BGBl. I Nr. 185 vom 11.06.2024

§ 11 LPartG Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft

§ 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) 1Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. 2Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. 3Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.