§ 110 GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL VII Arbeitnehmer
I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze

§ 110 GewO Wettbewerbsverbot

§ 110 Wettbewerbsverbot

GewO ( Gewerbeordnung )

1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). 2Die §§ 74 bis 75 f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.