§ 118 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITES BUCH Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
ERSTER ABSCHNITT Offene Handelsgesellschaft
Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

§ 118 HGB Verletzung des Wettbewerbsverbots

§ 118 Verletzung des Wettbewerbsverbots

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 117 obliegende Verpflichtung, kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern. 2Sie kann stattdessen von dem Gesellschafter verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. (2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die anderen Gesellschafter. (3)