§ 119 StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 119 StBerG Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

§ 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.