§ 12 EfG
Stand: 23.03.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen, BGBl. I S. 482

§ 12 EfG Unabdingbarkeit

§ 12 Unabdingbarkeit

EfG ( Entgeltfortzahlungsgesetz )

Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.