§ 12 StBerG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften

§ 12 StBerG Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten

§ 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

1Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. 2Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.