§ 128 StBerG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften
Dritter Teilabschnitt Rechtsmittel

§ 128 StBerG Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug

§ 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht.