§ 13 a HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 11.04.2024

§ 13 a HGB Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland

§ 13 a Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) In Bezug auf Zweigniederlassungen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen und die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland errichtet wurden, gelten die folgenden Vorschriften. (2) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten der Zweigniederlassungen, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung gemäß § 9 b empfangen werden, an dasjenige Registergericht weitergeleitet werden, das für die Gesellschaft zuständig ist. (3) Das zuständige Registergericht bestätigt den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung gemäß § 9 b und trägt unverzüglich von Amts wegen die folgenden gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten zu der Zweigniederlassung oder deren Änderung in das Registerblatt der Gesellschaft ein: 1. Errichtung, Aufhebung oder Löschung der Zweigniederlassung, 2. Firma der Zweigniederlassung, 3. Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung einschließlich des Staates, 4. Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Zweigniederlassung.