§ 130 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften
Dritter Teilabschnitt Rechtsmittel

§ 130 StBerG Einlegung der Revision und Verfahren

§ 130 Einlegung der Revision und Verfahren

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) 1Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. 2Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. 3Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Steuerberaterkammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung. (2) Seitens des Mitglieds der Steuerberaterkammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden. (3) 1§ 125 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. 2In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an das Oberlandesgericht eines anderen Landes zurückverwiesen werden.