§ 133 a GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
SIEBENTER ABSCHNITT Das maschinell geführte Grundbuch

§ 133 a GBO Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung

§ 133 a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) 1Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. 2Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen. (2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig. (3) 1Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. 2Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben. (4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn 1. die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder 2. der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird. (5)