§ 14 SGB II
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
Kapitel 3 Leistungen
Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

§ 14 SGB II Grundsatz des Förderns

§ 14 Grundsatz des Förderns

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

(1) 1Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. 2Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte. (2)