§ 144 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
NEUNTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 144 GBO (Entsprechende Anwendung von Vorschriften)

§ 144 (Entsprechende Anwendung von Vorschriften)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) Die Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 über das Erbbaurecht sowie die Vorschrift des § 49 sind auf die in den Artikeln 63, 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden. (2) 1Ist auf dem Blatt eines Grundstücks ein Recht der in den Artikeln 63 und 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art eingetragen, so ist auf Antrag für dieses Recht ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. 2Dies geschieht von Amts wegen, wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll. 3Die Anlegung wird auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt. (3) Die Landesgesetze können bestimmen, daß statt der Vorschriften des Absatzes 2 die Vorschriften der §§ 14 bis 17 des Erbbaurechtsgesetzes entsprechend anzuwenden sind.