§ 144 GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL X Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 144 GewO Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

§ 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die erforderliche Erlaubnis a) weggefallen b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt, c) nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt, d) nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, f) nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, g) nach § 34 b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert, h) nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist, i) nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt, j) nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet, k) nach § 34 d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt, l) nach § 34 d Absatz 2 Satz 1 über eine Versicherung oder Rückversicherung berät,