§ 145 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften
Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot

§ 145 StBerG Bestellung eines Vertreters

§ 145 Bestellung eines Vertreters

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) 1Für das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der zuständigen Steuerberaterkammer ein Vertreter bestellt. 2Das Mitglied der Steuerberaterkammer ist vor der Bestellung zu hören; es kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen. (2) Der Vertreter muß Mitglied einer Steuerberaterkammer sein. (3) Ein Mitglied einer Steuerberaterkammer, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. (4) § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.