§ 1457 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 6 Eheliches Güterrecht
Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht
Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten

§ 1457 BGB Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

§ 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.