§ 147 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Drittes Buch Spaltung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften

§ 147 UmwG Möglichkeit der Spaltung

§ 147 Möglichkeit der Spaltung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Die Spaltung eines Rechtsträgers anderer Rechtsform zur Aufnahme von Teilen seines Vermögens durch eine eingetragene Genossenschaft kann nur erfolgen, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Spaltung beschlossen wird.