§ 150 StBerG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit
Vierter Unterabschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf ...

§ 150 StBerG Haftung der Steuerberaterkammer

§ 150 Haftung der Steuerberaterkammer

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerberaterkammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied der Steuerberaterkammer eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer angehört.