§ 154 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTER TEIL Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
ERSTER ABSCHNITT Sicherung der Insolvenzmasse

§ 154 InsO Niederlegung in der Geschäftsstelle

§ 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle

InsO ( Insolvenzordnung )

Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.