§ 155 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Drittes Buch Spaltung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Siebenter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
Zweiter Unterabschnitt Ausgliederung zur Aufnahme

§ 155 UmwG Wirkungen der Ausgliederung

§ 155 Wirkungen der Ausgliederung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

1Erfaßt die Ausgliederung das gesamte Unternehmen des Einzelkaufmanns, so bewirkt die Eintragung der Ausgliederung nach § 131 das Erlöschen der von dem Einzelkaufmann geführten Firma. 2Das Erlöschen der Firma ist von Amts wegen in das Register einzutragen.