§ 155 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3 Verfahren
Titel 1 Mündliche Verhandlung

§ 155 ZPO Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

§ 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.