§ 16 i SGB II
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
Kapitel 3 Leistungen
Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

§ 16 i SGB II Teilhabe am Arbeitsmarkt

§ 16 i Teilhabe am Arbeitsmarkt

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

(1) Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen. (2)