§ 16 StBerG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
Zweiter Unterabschnitt Anerkennung

§ 16 StBerG Gebühren für die Anerkennung

§ 16 Gebühren für die Anerkennung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von dreihundert Euro an die Aufsichtsbehörde zu zahlen.