§ 160 StBerG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten

§ 160 StBerG Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.