§ 161 GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL XI Gewerbezentralregister
Schlußbestimmungen

§ 161 GewO Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4

§ 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139 c der Abgabenordnung und des Unterscheidungsmerkmals nach § 139 c Absatz 5 a der Abgabenordnung betroffen ist, bis zu dem Tag, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass diese Identifikationsmerkmale eingeführt worden sind, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden. (2) § 14 Absatz 4 Satz 2 ist bis zu dem Tag, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die automatisierte und medienbruchfreie Übermittlung der Daten aus der steuerlichen Abmeldung von den Finanzbehörden an die Gewerbebehörden bundesweit vorliegen, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.