§ 161 StBerG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten

§ 161 StBerG Schutz der Bezeichnungen Steuerberatungsgesellschaft, Lohnsteuerhilfeverein und Landwirtschaftliche Buchstelle

§ 161 Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle"

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein", "Landwirtschaftliche Buchstelle" oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung benutzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.