§ 1616 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

§ 1616 BGB Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen

§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.