§ 164 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTER TEIL Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
ZWEITER ABSCHNITT Entscheidung über die Verwertung

§ 164 InsO Wirksamkeit der Handlung

§ 164 Wirksamkeit der Handlung

InsO ( Insolvenzordnung )

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.