§ 166 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Drittes Buch Spaltung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Achter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen

§ 166 UmwG Haftung der Stiftung

§ 166 Haftung der Stiftung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

1Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird die Stiftung von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. 2§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.