§ 167 StBerG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 167 StBerG Freie und Hansestadt Hamburg

§ 167 Freie und Hansestadt Hamburg

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.