§ 168 StBerG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 168 StBerG Inkrafttreten des Gesetzes

§ 168 Inkrafttreten des Gesetzes

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 166 Abs. 2 am ersten Kalendertage des dritten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft. (2) § 166 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.