§ 173 a AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 173 a AO Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

§ 173 a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

AO ( Abgabenordnung )

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.