§ 1759 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 7 Annahme als Kind
Untertitel 1 Annahme Minderjähriger

§ 1759 BGB Aufhebung des Annahmeverhältnisses

§ 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.