§ 18 BEEG
FNA: 85-5
Fassung vom: 27.01.2015
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 370 vom 22.12.2025

§ 18 BEEG Kündigungsschutz

§ 18 Kündigungsschutz

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

(1) 1Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. 2Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt 1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.