§ 18 c SGB II
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Kapitel 3 Leistungen
Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

§ 18 c SGB II Bund-Länder-Ausschuss

§ 18 c Bund-Länder-Ausschuss

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

(1) 1Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet. 2Er beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48, Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48 a Absatz 2 sowie Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51 b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielvereinbarungen nach § 48 b Absatz 1. (2) 1Bei der Beobachtung und Beratung zentraler Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48 a Absatz 2 und Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51 b Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur. 2Der Ausschuss kann sich von den Trägern berichten lassen. (3) 1Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder. 2Bund und Länder können dazu einvernehmlich Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur einladen, sofern dies sachdienlich ist.