§ 18 StBerG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
Zweiter Unterabschnitt Anerkennung

§ 18 StBerG Bezeichnung Lohnsteuerhilfeverein

§ 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.