(1) 1Von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3) kann unter den Voraussetzungen des § 33 a abgesehen werden. 2Wird hiervon Gebrauch gemacht, so gelten die folgenden Absätze. (2) 1Der Vorstand hat das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhöhung sowie die Angaben nach § 37 a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 2Die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden vor Ablauf von vier Wochen seit der Bekanntmachung. (3)
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