§ 1847 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 3 Rechtliche Betreuung
Untertitel 2 Führung der Betreuung
Unterkapitel 3 Anzeigepflichten

§ 1847 BGB Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

§ 1847 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.