§ 2 WEG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 1 Wohnungseigentum
Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums

§ 2 WEG Arten der Begründung

§ 2 Arten der Begründung

WEG ( Wohnungseigentumsgesetz )

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.